Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Beabsichtigt der Kündigende eine Veränderung einzelner Vertragsbestimmungen, so kann er dies nur, soweit zulässig, mit einer das gesamte Arbeitsverhältnis zur Auflösung bringenden Änderungskündigung bewerkstelligen, die jedoch nicht als Teilkündigung aufzufassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018944Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00129_7700000_001