Rechtssatz
Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.Aus Paragraph 12, AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022