RS OGH 1977/10/20 6Ob617/77

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Veröffentlicht am 20.10.1977
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Norm

ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber im § 391 Abs 3 ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040910

Dokumentnummer

JJR_19771020_OGH0002_0060OB00617_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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