RS OGH 1977/10/20 6Ob617/77, 1Ob580/86, 8Ob632/93, 8ObA2341/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1977
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Norm

ABGB §1438 Ca
ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

In dem den Bestand der Gegenforderung bejahenden Endurteil ist auch auszusprechen, daß und in welchem Umfang die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung bereits getilgt war, wenn die Gegenforderung bereits im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war. (abweichend von 1 Ob 16/75 = EvBl 1976/38)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033853

Dokumentnummer

JJR_19771020_OGH0002_0060OB00617_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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