Norm
StGB §290 Abs1 Z3Rechtssatz
Aussagenotstand nach § 290 Abs 1 Z 3 StGB, wenn der Zeuge befürchtete, einzelne Tatsachen, aus denen seine Mittäterschaft aufgedeckt werden könnte, für seine Zeugnisverweigerung angeben zu müssen.Aussagenotstand nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wenn der Zeuge befürchtete, einzelne Tatsachen, aus denen seine Mittäterschaft aufgedeckt werden könnte, für seine Zeugnisverweigerung angeben zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096362Dokumentnummer
JJR_19771024_OGH0002_0130OS00115_7700000_008