Norm
StGB §164 Abs1Rechtssatz
Hehlerei im Sinne des § 164 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 StGB setzt zumindest dolus eventualis voraus. Dieser muß sich dabei sowohl auf die Eigenschaft der Sache als aus einem Vermögensdelikt stammend wie auch auf den die Strafdrohung des § 164 Abs 3 Satz 2 StGB begründenden Tatumstand erstrecken.Hehlerei im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, Satz 2 StGB setzt zumindest dolus eventualis voraus. Dieser muß sich dabei sowohl auf die Eigenschaft der Sache als aus einem Vermögensdelikt stammend wie auch auf den die Strafdrohung des Paragraph 164, Absatz 3, Satz 2 StGB begründenden Tatumstand erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095348Dokumentnummer
JJR_19771024_OGH0002_0130OS00121_7700000_002