Norm
MRK Art6 Abs2 IIIRechtssatz
Über den Wortlaut des § 153 StPO hinaus ergibt sich aus Art 6 Abs 3 MRK in Verbindung mit § 3 StPO, daß eine Offenlegung der Zeugnisverweigerungsgründe nicht verlangt werden, kann, wenn diese einem Geständniszwang gleichkäme.Über den Wortlaut des Paragraph 153, StPO hinaus ergibt sich aus Artikel 6, Absatz 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 3, StPO, daß eine Offenlegung der Zeugnisverweigerungsgründe nicht verlangt werden, kann, wenn diese einem Geständniszwang gleichkäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074816Dokumentnummer
JJR_19771024_OGH0002_0130OS00115_7700000_001