RS OGH 2023/3/22 9Os156/77; 14Os26/88; 14Os146/93; 15Os95/07w; 13Os1/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1977
beobachten
merken

Norm

StPO §228
  1. StPO § 228 heute
  2. StPO § 228 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 228 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 228 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 228 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.Keine Verletzung des Paragraph 228, StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 156/77
    Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77
  • RS0098167">14 Os 26/88
    Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
    nur: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird. (T1) Veröff: SSt 59/34
  • RS0098167">14 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93
    Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2)
  • RS0098167">15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
    Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3)
  • RS0098167">13 Os 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
    vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098167

Im RIS seit

25.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten