Norm
StPO §228Rechtssatz
Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.Keine Verletzung des Paragraph 228, StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098167Im RIS seit
25.10.1977Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023