Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Der Verteidiger, der für die Dauer der Hauptverhandlung die Rechte des gesetzlichen (im Inland wohnenden, jedoch nicht erschienen) Vertreters (an den dann gemäß § 39 Abs 2 das Urteil zugestellt wurde) hatte, besitzt keine eigene Rechtsmittelbefugnis.Der Verteidiger, der für die Dauer der Hauptverhandlung die Rechte des gesetzlichen (im Inland wohnenden, jedoch nicht erschienen) Vertreters (an den dann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Urteil zugestellt wurde) hatte, besitzt keine eigene Rechtsmittelbefugnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088697Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0090OS00163_7700000_001