RS OGH 1977/11/3 7Ob57/77

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Veröffentlicht am 03.11.1977
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Rechtssatz

Der Versicherer kann gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nach § 158 f VersVG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet war. Der erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene fruchtlose Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG gewährt ihm kein Rückgriffsrecht.Der Versicherer kann gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nach Paragraph 158, f VersVG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet war. Der erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene fruchtlose Ablauf der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gewährt ihm kein Rückgriffsrecht.

BGH vom 26.03.1956, II ZR 180/54; Veröff: VersR 1956,284 = NJW 1956,825BGH vom 26.03.1956, römisch zwei ZR 180/54; Veröff: VersR 1956,284 = NJW 1956,825

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 57/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 57/77
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080462

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0070OB00057_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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