RS OGH 1977/11/3 7Ob59/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1977
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Norm

ZPO §417 Abs2

Rechtssatz

Bei Fällung eines zweiten Urteils nach einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darf das neue Urteil keinen Zweifel darüber offenlassen, welche Tatsachen das Gericht nun insgesamt festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041840

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0070OB00059_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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