RS OGH 2025/2/19 7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob98/15k; 7Ob153/24m; 7Ob203/24i

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Veröffentlicht am 03.11.1977
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Rechtssatz

Ob eine besondere Art der Garagierung versicherter Kraftfahrzeuge eine Gefahrerhöhung bedeutet, ist Frage des Einzelfalls. Es ist aber davon auszugehen, dass nur das normale Risiko versichert werden soll. Dieses Maß wird überschritten, wenn das Fahrzeug in einer feuergefährlichen Garage eingestellt und so ein gefährlicher Dauerzustand geschaffen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0080366">7 Ob 59/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 59/77
    Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879
  • RS0080366">7 Ob 38/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 38/78
    Beisatz: Abstellen eines Mähdreschers auf einem nicht einzusehenden Feld bis zur Kühlerreparatur - keine Gefahrerhöhung. (T1) Veröff: SZ 51/137 = JBl 1979,661
  • RS0080366">7 Ob 98/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 98/15k
    Auch
  • RS0080366">7 Ob 153/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 153/24m
    vgl; Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T2)
  • RS0080366">7 Ob 203/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 203/24i

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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