Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
Der Klage auf Geltendmachung der durch außergerichtliche Sachadensliquidierung aufgelaufenen Kosten eines Versicherungsberaters steht die Bestimmung des § 42 Abs 2 ZPO entgegen.Der Klage auf Geltendmachung der durch außergerichtliche Sachadensliquidierung aufgelaufenen Kosten eines Versicherungsberaters steht die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ZPO entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035796Im RIS seit
03.11.1977Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025