RS OGH 1977/11/3 2Ob209/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1327 b

Rechtssatz

a) Entstehen dem Witwer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Begräbnisses, dann stellen auch diese sich als Kosten im Sinne des § 1327 ABGB dar.

b) Solche Aufwendungen können aber auch darin bestehen, daß er hiefür seine sonst bezahlte Arbeitszeit einsetzt. In diesem Fall ist der dadurch bedingte Arbeitszeit einsetzt. In diesem Fall ist der dadurch bedingte Verdienstausfall der Aufwendung von Arbeitszeit äquivalent und nicht als nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen, sondern als "Kosten" im Sinne des § 1327 ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 2 Ob 209/77
    Veröff: ZVR 1979/168 S 178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022794

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0020OB00209_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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