Norm
StPO §260 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch, ohne das Höchstmaß der angedrohten Strafe zu überschreiten, somit ohne "Anwendung", ist gesetzwidrig.Die Zitierung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch, ohne das Höchstmaß der angedrohten Strafe zu überschreiten, somit ohne "Anwendung", ist gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021