Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Die Fotokopierung der wichtigsten Teile des Disziplinaraktes, um das weitere Disziplinarverfahren nicht zu verzögern, ist kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, der eine Delegierung der Disziplinarsache an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer rechtfertigen würde.Die Fotokopierung der wichtigsten Teile des Disziplinaraktes, um das weitere Disziplinarverfahren nicht zu verzögern, ist kein "wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 27, DSt, der eine Delegierung der Disziplinarsache an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer rechtfertigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055427Dokumentnummer
JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_002