RS OGH 1977/11/7 Bkd25/77

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Veröffentlicht am 07.11.1977
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, wenn der Disziplinarrat den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zweifel gezogen hat und eine gerichtsärztliche Untersuchung anordnete und durchführen ließ. Dieser Beschluß des Disziplinarsenates erfolgte über Antrag des Kammeranwaltes und war durch den Akteninhalt und das Vorbringen der Verteidigung gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/77
    Entscheidungstext OGH 07.11.1977 Bkd 25/77
    Veröff: AnwBl 1979,86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055424

Dokumentnummer

JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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