RS OGH 1977/11/8 4Ob140/77, 2Ob153/98h, 7Ob270/01h, 1Ob35/03h, 7Ob233/03w, 2Ob289/03v, 2Ob98/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

ABGB §971

Rechtssatz

Unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges als Leihvertrag.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77
    Veröff: SZ 50/137
  • 2 Ob 153/98h
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h
    Beisatz: Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis. (T1)
  • 7 Ob 270/01h
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 270/01h
  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Vgl aber; Beisatz: Im Regelfall kommt durch die Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs kein gesonderter Leihvertrag zustande, sondern Inhalt und Umfang der Rechtspflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T2)
    Veröff: SZ 2003/30
  • 7 Ob 233/03w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/155
  • 2 Ob 289/03v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v
    Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T3)
  • 2 Ob 98/15y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 98/15y
    Vgl; Beis wie T1

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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