RS OGH 1977/11/8 4Ob380/77, 4Ob331/78, 4Ob308/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

RabG §1
RabG §7
UWG §1 D1e
UWG §28
ZugG §1
ZugG §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Eröffnet ein Unternehmer (hier Zeitungsverlag) dem Interessenten durch eine "Werbeprämie" die naheliegende Möglichkeit, durch bloßes Vorschieben eines Dritten sich selbst ohne jede eigene Leistung und ohne Risiko einen nicht unbeträchtlichen Rabatt oder eine ebensolche Zugabe zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie" im Sinne einer bloßen "Scheinprovision", also in Wahrheit - je nachdem, ob die versprochene Zuwendung in Geld oder in Sachwerten besteht - einen Rabatt oder eine Zugabe an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 380/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 380/77
    Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18
  • 4 Ob 331/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 331/78
    Auch; Beisatz: Heinrich Heine - versilberte Zuckerlöffel. (T1) Veröff: ÖBl 1979,12
  • 4 Ob 308/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 308/85
    Beisatz: Dies wird durch die (hier) vorgenommene Einschränkung auf das Verbot der Eigenwerbung und der Werbung "im gemeinsamen Haushalt" nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: MR 1985/4, Archiv 15 = ÖBl 1985,140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072019

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00380_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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