RS OGH 1977/11/8 4Ob549/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

ABGB §1438 D
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Es ist einem Schuldner grundsätzlich anheimgestellt, zur Tilgung welcher von mehreren Forderungen seines Gläubigers er eine ihm selbst zustehende Gegenforderung verwenden will; diese Wahlmöglichkeit besteht für ihn aber nicht mehr, wenn es über die Verwendung der Gegenforderung des Schuldners bereits zu einem Übereinkommen mit dem Gläubiger gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 549/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033926

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00549_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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