RS OGH 1977/11/8 4Ob140/77, 4Ob501/81, 4Ob552/82, 1Ob381/82, 1Ob650/84, 8Ob69/87, 1Ob603/90, 7Ob270/

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Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

ABGB §945
ABGB §971
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen (hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77
    Veröff: SZ 50/137
  • 4 Ob 501/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 501/81
    Beisatz: Miete eines Reitpferdes (T1)
    Veröff: MietSlg 33159
  • 4 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 552/82
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81
  • 1 Ob 381/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 381/82
    Auch; Veröff: SZ 56/12 = EvBl 1983/71 S 272
  • 1 Ob 650/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 650/84
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 831/82
  • 8 Ob 69/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 69/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Betriebsfremden, der keinen Führerschein hatte. (T2)
  • 1 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 603/90
    Auch
  • 7 Ob 270/01h
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 270/01h
    nur: Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn Eigenschaften fehlen, deren Fehlen den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen. (T3)
    Beisatz: Hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Kaskoversicherung, jedoch mit aufrechter gesetzlicher Haftpflichtversicherung, daher verneint. (T4)
  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs. (T5)
    Veröff: SZ 2003/30
  • 2 Ob 289/03v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v
    Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T6)
  • 2 Ob 229/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 229/13k
    nur: Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen. (T7)
    Beisatz: Auch bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen; hier: Flugzeug. (T8)

Schlagworte

Auto, Kfz, PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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