Rechtssatz
Für den Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern.Für den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Verschlechterung, Ende, Auflösung, Beendigung, gegenwärtig, zukünftig, aktuell, VerschlimmerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028805Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00144_7700000_002