RS OGH 1977/11/8 4Ob144/77

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Veröffentlicht am 08.11.1977
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Rechtssatz

Für den Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern.Für den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77
    Veröff: IndS 1978 4/1111

Schlagworte

SW: Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Verschlechterung, Ende, Auflösung, Beendigung, gegenwärtig, zukünftig, aktuell, Verschlimmerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028805

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00144_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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