Norm
DHG §3Rechtssatz
§ 4 DHG stellt ein Gegenstück zur Regelung des § 3 DHG für den Fall, daß vom geschädigten Dritten nicht der Dienstgeber sondern der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, dar; es gelten daher für beide Regelungen dieselben Erwägungen.Paragraph 4, DHG stellt ein Gegenstück zur Regelung des Paragraph 3, DHG für den Fall, daß vom geschädigten Dritten nicht der Dienstgeber sondern der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, dar; es gelten daher für beide Regelungen dieselben Erwägungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054842Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00143_7700000_002