Norm
ABGB §1470Rechtssatz
Daß die Besitzausübungsakte im Auftrag der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger durch dritte Personen gesetzt wurden, die die Fahrzeuge beistellten, mit denen der in Rede stehende Weg befahren wurde, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Es liegt nämlich der Fall eines Besitzerwerbers durch einen Gehilfen vor, der einen anderen zwar nicht im Willensentschluß vertritt, aber faktische Dienste als Werkzeug der Verwirklichung der Rechtsausübung leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034129Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00703_7700000_001