RS OGH 1977/11/9 1Ob703/77

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

ABGB §1470
ABGB §1493

Rechtssatz

Daß die Besitzausübungsakte im Auftrag der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger durch dritte Personen gesetzt wurden, die die Fahrzeuge beistellten, mit denen der in Rede stehende Weg befahren wurde, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Es liegt nämlich der Fall eines Besitzerwerbers durch einen Gehilfen vor, der einen anderen zwar nicht im Willensentschluß vertritt, aber faktische Dienste als Werkzeug der Verwirklichung der Rechtsausübung leistet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 703/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 703/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034129

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00703_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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