Norm
StGB §102Rechtssatz
Wird die entführte Person selbst zu einer Duldung oder Unterlassung genötigt, liegt § 105 StGB, allenfalls § 144 StGB (bei vermögenswerter Leistung) vor.Wird die entführte Person selbst zu einer Duldung oder Unterlassung genötigt, liegt Paragraph 105, StGB, allenfalls Paragraph 144, StGB (bei vermögenswerter Leistung) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092922Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00123_7700000_007