RS OGH 1977/11/9 1Ob714/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

AußStrG 316 BIII2b
JWG §17

Rechtssatz

§ 17 JWG muß auch berichtigend, und zwar ausdehnend ausgelegt werden. Die Ansicht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann Amtsvormund eines unehelichen Kindes ist, wenn dieses im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, diese aber in der Folge erwirbt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 714/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 714/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086787

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00714_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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