TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 99/18/0058

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. August 1998, Zl. St 30-1/98, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. August 1998 wurde gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.

Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Seine Identität stehe jedoch nicht fest, weil er kein Lichtbilddokument besitze. Die beiden auf ihn lautenden Geburtsurkunden wiesen kein Lichtbild auf. Folge man seinen Angaben, so sei er am 11. August 1997 mit der Bahn in das Bundesgebiet gelangt. Die Grenzkontrolle habe er dadurch umgangen, dass er sich versteckt gehalten habe. Er habe angeführt, am 10. August 1997 mit einem Zug von Moskau abgefahren und über Weißrussland, Polen und die Tschechoslowakei nach Österreich gelangt zu sein.

Am 14. August 1997 habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, zu dem er von dieser Behörde am 5., 23. und 24. September 1997 vernommen worden sei. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid (des Bundesasylamtes) vom 15. Oktober 1997 sei der Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe mit Bescheid vom 22. Jänner 1998 die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1998 abgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, festzustellen, dass er in seinem Heimatstaat bedroht wäre. Er wäre von Organen seines Heimatstaates an Leib und Leben bedroht worden, und es hätte diese Bedrohung im Fall seiner Ausweisung und Zurückschiebung in die Demokratische Republik Kongo schlimmste Folgen, die in letzter Konsequenz seinen Tod herbeiführen könnten. Er hätte versucht, den Sachverhalt anlässlich einer "Schilderung" vor dem Bundesasylamt zu erklären. Durch teilweise sprachliche und soziale Missverständnisse wären seine Erklärungen von der Behörde als nicht schlüssig gewertet worden. Dies wäre auch an der teilweise falschen und schlechten Übersetzung gelegen. Außerdem wären in den Verhältnissen in seinem Heimatstaat Änderungen eingetreten, die die ohnehin sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Bedrohung seines Lebens durch staatliche Organe seines Heimatstaates noch verschärft hätte.

Dem gemäß § 75 Abs. 1 FrG von der Erstbehörde erlassenen Feststellungsbescheid vom 17. August 1998 habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen entgegengestellt, dass sich die Behörde nicht auf sein Vorbringen im Asylverfahren hätte beschränken dürfen. Ihm wäre, was die Ermittlung von Gefahren im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG bzw. von Verfolgungen im Sinn des § 57 Abs. 2 leg. cit. beträfe, das Parteiengehör nicht gewährt worden, und er hätte diesbezüglich vielmehr "durch Frage und Antwort" befragt werden müssen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass der Fremde die für seine ihm drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern habe. Diesbezüglich falle auf, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Vorbringens im Asylverfahren "im Allgemeinen" verblieben sei. Er spreche zwar in seiner Berufung von Todesgefahr, die ihm im Fall einer Abschiebung in sein angebliches Heimatland drohen würde, er führe jedoch nicht näher aus, warum dies der Fall wäre und womit er dies bescheinigen könnte. Hinsichtlich seiner Behauptung, es hätte bei der Vernehmung im Asylverfahren Missverständnisse gegeben, bringe er nicht vor, worin diese Missverständnisse bestanden hätten und was der seiner Auffassung nach richtige Sachverhalt wäre. In seiner Berufung stelle er zwar umfangreiche Überlegungen an, weshalb auf die Vernehmung im Asylverfahren nicht zurückgegriffen werden könnte, er führe jedoch wiederum nicht an, was tatsächlich jene Gründe wären, die seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo unzulässig machen würden. Bei dieser Sachlage sehe die belangte Behörde keinen Anlass zu seiner nochmaligen Vernehmung, zumal das Verfahren nach § 57 Abs. 2 FrG inhaltlich ident mit dem Asylverfahren sei und, wie sich aus der Fragestellung ergebe, ihm umfassend Gelegenheit gegeben worden sei, zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. So sei eine der an ihn gestellten Fragen beispielsweise gewesen, welchen Verfolgungshandlungen er in seiner Heimat ausgesetzt zu sein befürchtete, was passieren würde, wenn er nach Zaire zurückkehren würde, und warum er nicht zurückkehren wollte, was er damit beantwortet habe, er hätte Angst, dass ihm etwas zustoßen könnte. Er könnte sich an Plünderungen im Jahr 1991 - als Mobuto noch an der Macht gewesen wäre - erinnern und an das, was ihm damals passiert wäre. Außerdem würde er nicht wissen, wo seine Mutter wäre. Was ihm passieren könnte, wüsste er nicht.

Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe angeben wollte, habe er verneint und jene, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätte, bejaht. Wie sich dem Verhandlungsprotokoll entnehmen lasse, habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben hätte. Die Niederschrift wäre ihm rückübersetzt worden, und er hätte alles verstanden und nichts hinzuzufügen.

Die belangte Behörde sehe bei dieser Sachlage - allein die Aufnahme der Niederschrift am 24. September 1997 habe von 10.30 Uhr bis 14.20 Uhr, lediglich von einem Mittagessen unterbrochen, gedauert - sohin keinen Anlass, dem unsubstanziiert gebliebenen Verlangen nach einer neuerlichen Vernehmung des Beschwerdeführers nachzukommen. Die von ihm in der Berufung relevierte Manuduktionspflicht der Behörde beziehe sich auf vorzunehmende Verfahrenshandlungen, nicht jedoch darauf, den Beschwerdeführer zu dem von ihm inhaltlich gewünschten Verfahrensergebnis hinzuführen. Die belangte Behörde sehe daher auch keinen Anlass, nicht von der im Asylverfahren erfolgten Fragestellung und den vom Beschwerdeführer darauf gegebenen Antworten auszugehen; außer bloßen, im Allgemeinen verbliebenen Äußerungen habe er dem nichts entgegengesetzt und habe, wie ausgeführt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben seinerzeit sogar bestätigt.

Wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren zu den Umständen, die ihn zum Verlassen der Demokratischen Republik Kongo veranlasst hätten, angegeben habe, wäre er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, jedoch wäre sein Vater Mitglied der MPR gewesen. Er (der Beschwerdeführer) wäre nicht vorbestraft und hätte auch keine strafbaren Handlungen begangen. Er würde aber glauben, dass er derzeit von Behörden gesucht würde, weil sein Vater Vizegouverneur der Teilregion Ki. gewesen wäre. Dieser hätte zwei Frauen gehabt, eine hätte mit ihm in Ki. gelebt, die andere wäre die Mutter des Beschwerdeführers und lebte in Ka. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Mutter und drei Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater wäre Teilhaber an einer Gesellschaft gewesen und hätte zu einem gewissen Zeitpunkt Geld gebraucht. Deswegen hätte sein Vater die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und ihr aufgetragen, sie sollte einen Sohn mit Geld zu ihm schicken. Da er (der Beschwerdeführer) im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht berufstätig gewesen wäre, hätte er zu seinem Vater fahren sollen, um ihm US$ 5.000,--, zu bringen. Er wäre am 5. März 1997 weggefahren und am 13. oder 14. März 1997 in Ki. angekommen. Seinen Vater hätte er nicht angetroffen. Die zweite Frau seines Vaters hätte gesagt, dass dieser wegen politischer Angelegenheiten in ein Dorf gegangen wäre. Am nächsten Tag, am 15. März 1997, wäre (der derzeitige Machthaber) Kabila nach Ki. vorgedrungen. Der Beschwerdeführer hätte nicht mehr die Möglichkeit einer Rückkehr gehabt und wäre dann mit seiner kleinen Schwester nach Uganda gegangen, um von dort aus nach Ka. zurückzukehren. In einer kleinen Stadt in Uganda wäre er an einem Abend im Hotel von einigen Personen überrascht worden, die ihn nach seinen Dokumenten gefragt hätten. Er hätte später erfahren, dass es sich um Reservepolizisten von Kabila gehandelt hätte, die sich in Uganda aufgehalten hätten.

Hinsichtlich der Verfolgungshandlungen, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt zu sein befürchte, habe er angegeben, sein Problem wäre, dass er der Sohn von jemandem wäre, der mit Mobutu zusammengearbeitet hätte. Er (der Beschwerdeführer) wäre bereits 1991 angeschossen worden. Am 1. September 1991 hätte es Plünderungen im Land gegeben. Damals wäre Mobutu noch an der Macht gewesen, und der Beschwerdeführer wäre trotzdem verletzt worden. Da Mobutu nicht mehr an der Macht wäre, könnte ihm noch mehr passieren.

Abgesehen davon, dass sein Vorbringen weitgehend unglaubwürdig sei - hiezu könne auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes zu seinem angeblichen Fluchtweg, aber auch zu seinem Vorbringen insgesamt verwiesen werden -, handle es sich bei seinem Vorbringen um bloße Befürchtungen, die durch nichts belegt seien. Als angeblicher Sohn eines Provinzgouverneurs unter Mobutu habe er sich nicht mehr in das von den Truppen des Kabila eingenomme Gebiet zurückgewagt, ohne dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings ergeben würde, dass er tatsächlich Nachstellungen durch das derzeit herrschende Regime ausgesetzt wäre. Dass er durch Reservepolizisten von Kabila in Uganda angehalten und inhaftiert worden wäre, sei eine Vermutung des Beschwerdeführers; man hätte ihm dies so gesagt.

Aber selbst unter Mobutu sei der Beschwerdeführer, folge man seinen Angaben, angeschossen worden, was zeige, dass selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, er im Grund den unsicheren politischen Verhältnissen habe entkommen wollen, ohne dass stichhaltige Gründe für ihm konkret drohende Gefahren bzw. Verfolgungen nachweisbar wären.

Im Übrigen bestünden starke Zweifel auch daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich jene Person sei, als die er sich ausgebe. Immerhin sei er im Besitz eines angolanischen Blankodokumentes gewesen. Auf seine profunden Deutschkenntnisse, die teilweise sogar Mundartausdrücke umfassten, werde in der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift wiederholt hingewiesen. Er verschleiere offenbar Zusammenhänge - diesbezüglich könne, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes hingewiesen werden, denen sich die Behörde anschließe -, was nicht nur gegen seine Glaubwürdigkeit im Allgemeinen spreche, sondern auch gegen die Stichhaltigkeit seines dadurch im Unüberprüfbaren verbleibenden Vorbringens.

(Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hatte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 15. Oktober 1997 u. a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zuerst vor dieser Behörde angegeben habe, ausschließlich "Lingala" zu sprechen, es sich im Zug seiner Vernehmung jedoch herausgestellt habe, dass er sowohl Französisch und noch besser Portugiesisch spreche. Auch sei festgestellt worden, dass er der deutschen Sprache mächtiger gewesen sei, als es für die von ihm behauptete Aufenthaltsdauer in Österreich möglich sei. Er sei sogar in der Lage gewesen, Mundartausdrücke zu verstehen. Auf Grund dieser Konstellation sei bereits an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln gewesen. In weiterer Folge habe er Unterlagen vorgewiesen, die aus gutem Grund sein gesamtes Vorbringen anzweifeln ließen. Beispielsweise habe er ein angolanisches Blankodokument mit sich geführt, welches in weiterer Folge von der Gendarmerie beschlagnahmt worden sei. Dieses Dokument im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er besser Portugiesisch als Französisch spreche, lasse an seiner behaupteten Staatsangehörigkeit ernsthafte Zweifel aufkommen. Weiters habe er u. a. rumänisches Geld bei sich gehabt. Dies sei im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Fluchtweg, wonach er von Russland ohne weiteren Aufenthalt nach Österreich gereist wäre, ein Indiz dafür, dass er doch längere Zeit in Rumänien gewesen sein müsse. Es sei keinesfalls nachvollziehbar und glaubhaft, dass er sich in Kenia rumänisches Geld - noch dazu Münzen - besorgt hätte, zumal er angeführt habe, er hätte gar nicht gewusst, wohin seine weitere Reise ihn führen würde. Auch sein Vorbringen, die Gegenstände würden zum Teil nicht ihm gehören, seien nicht glaubhaft. Er habe versucht, einen Freund damit zu belasten, doch sei davon auszugehen, dass eine Person, die - aus welchem Grund auch immer - solcherlei Unterlagen besitze, diese besser verwahren würde. Aber selbst bei einer alleinigen Zugrundelegung seines Vorbringens müsste ihm mangels Glaubwürdigkeit Asyl versagt werden. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass ein Vizegouverneur, der sein Vater gewesen sein solle, sich über weite Strecken in Zaire von einem Sohn US $ 5.000,-- bringen ließe. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Uganda von "Reservepolizisten" des Kabila festgenommen werden sollte, zumal bereits die Existenz einer solchen Einheit sinnwidrig und nicht nachvollziehbar sei. Seinen Ausführungen zum Fluchtweg könne ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal er behauptet habe, direkt von Moskau nach Österreich gefahren zu sein, aber im Besitz von rumänischem Geld gewesen sei.)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren ihn, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0097, mwN.)

2.1. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde hätte im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung (gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid) auf Missverständnisse auf Grund einer unrichtigen Übersetzung hingewiesen habe, ihn dazu befragen müssen, worin diese Fehler gelegen wären. Da er erwartet habe, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachkommen würde, habe er bisher zu diesen Fehlern nichts Näheres ausgeführt.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid verbundenen Feststellungsantrages der Meinung gewesen sein sollte, dass er im Rahmen einer (weiteren) Vernehmung zu den von ihm - nicht näher substanziierten - Missverständnissen befragt werden würde, hätte er jedenfalls in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid, in dem die Erstbehörde seine Angaben im Asylverfahren als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erachtete und erklärte, sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 15. Oktober 1997 anzuschließen, die von ihm behaupteten Missverständnisse und Irrtümer aufklären können. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid noch im weiteren Verwaltungsverfahren ein konkretisiertes Vorbringen dazu erstattet, inwieweit seine Angaben im Asylverfahren missverstanden oder falsch übersetzt und protokolliert worden seien. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde auch keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer zu einem diesbezüglich ergänzenden Vorbringen anzuleiten, wird doch die Behörde auf Grund der - von der Beschwerde erkennbar angesprochenen - Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG nicht dazu verhalten, einer Partei Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten sei, damit dem Standpunkt der Partei von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 98/18/0341, mwN).

Von daher verstoßen das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen hinsichtlich eines Studiums des Beschwerdeführers in der (früheren) UdSSR und seiner Tätigkeit für die Regierung Mobutos und die in der Beschwerde angeführten Beweisanbote gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sodass auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.

3. Die belangte Behörde hat den Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Fluchtgründe nicht geglaubt und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass auch sein Vorbringen nicht ausreiche, eine für ihn in der Demokratischen Republik Kongo bestehende relevante Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun. Zur Begründung, warum sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, vertrat die belangte Behörde ebenso wie das Bundesasylamt, dessen im Bescheid vom 15. Oktober 1997 getroffenen Beweiswürdigung sie sich - wie bereits die Erstbehörde - anschloss und auf die sie in zulässiger Weise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0080, mwN) verwies, die Ansicht, dass sowohl die verhältnismäßig guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, der sogar in der Lage war, Mundartausdrücke zu verstehen, als auch der Besitz eines angolanischen Blankodokuments und von rumänischem Geld - dies obwohl er seinen Angaben zufolge mit dem Zug direkt von Moskau über Weißrussland, Polen und Tschechoslowakei nach Österreich gereist sei - beträchtliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erweckten. Darüber hinaus sei es nicht glaubhaft, dass ihn "Reservepolizisten" des Kabila in Uganda festgenommen hätten.

Der Beschwerdeführer ist auf diese bereits im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Beweiswürdigung in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nicht näher eingegangen und zeigt auch in seiner Beschwerde keine Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen auf. Insbesondere in Anbetracht seiner trotz seines kurzen inländischen Aufenthaltes guten Deutschkenntnisse bei seiner Vernehmung am 24. September 1997 durch das Bundesasylamt ist die vorzitierte Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig zu erkennen.

Darüber hinaus ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Schussverletzung im Jahr 1991 ebenso wie die bloße Vermutung, er könnte als Angehöriger eines unter der Herrschaft von Mobuto tätigen Vizegouverneurs einer Teilregion der Demokratischen Republik Kongo dort möglicherweise derzeit von den Behörden gesucht werden, sodass er Angst habe, dorthin zurückzukehren, nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungssituation im obgenannten Sinn (vgl. II.1.) darzutun.

4. Insgesamt kann daher die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG für den Fall seiner Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180058.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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