RS OGH 2023/2/27 8Ob527/77; 5Ob132/22f

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Rechtssatz

Im Unterschied zu § 21 Abs 2 MG wird der Ausschließungsgrund nach § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 aufgehoben, ohne dass der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens erforderlich wäre.Im Unterschied zu Paragraph 21, Absatz 2, MG wird der Ausschließungsgrund nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 aufgehoben, ohne dass der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083068

Im RIS seit

09.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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