Norm
WEG 1975 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Unterschied zu § 21 Abs 2 MG wird der Ausschließungsgrund nach § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 aufgehoben, ohne dass der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens erforderlich wäre.Im Unterschied zu Paragraph 21, Absatz 2, MG wird der Ausschließungsgrund nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 aufgehoben, ohne dass der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083068Im RIS seit
09.11.1977Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023