Norm
WEG 1975 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Für den Ausschließungstatbestand der Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft insbesondere durch Nichtleistung der obliegenden Zahlungen genügt der objektive Verzug und ist daher ein Verschulden nicht erforderlich; es kommt nicht darauf an, ob eine beharrliche Nichtzahlung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083065Im RIS seit
09.11.1977Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023