Norm
WEG 1975 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Für den Ausschließungstatbestand der Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft insbesondere durch Nichtleistung der obliegenden Zahlungen genügt der objektive Verzug und ist daher ein Verschulden nicht erforderlich; es kommt nicht darauf an, ob eine beharrliche Nichtzahlung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083065Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00527_7700000_002