RS OGH 1979/4/3 10Os123/77, 11Os194/78

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Rechtssatz

Die Tathandlung setzt das Sich-bemächtigen einer Person und die Nötigung eines Dritten voraus, wobei der Nötigunsvorsatz schon bei der Bemächtigung vorgelegen haben (Abs 1) oder erst später hinzukommen kann (Abs 2 Z 2).Die Tathandlung setzt das Sich-bemächtigen einer Person und die Nötigung eines Dritten voraus, wobei der Nötigunsvorsatz schon bei der Bemächtigung vorgelegen haben (Absatz eins,) oder erst später hinzukommen kann (Absatz 2, Ziffer 2,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092924

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0100OS00123_7700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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