Rechtssatz
Die Tathandlung setzt das Sich-bemächtigen einer Person und die Nötigung eines Dritten voraus, wobei der Nötigunsvorsatz schon bei der Bemächtigung vorgelegen haben (Abs 1) oder erst später hinzukommen kann (Abs 2 Z 2).Die Tathandlung setzt das Sich-bemächtigen einer Person und die Nötigung eines Dritten voraus, wobei der Nötigunsvorsatz schon bei der Bemächtigung vorgelegen haben (Absatz eins,) oder erst später hinzukommen kann (Absatz 2, Ziffer 2,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092924Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00123_7700000_008