RS OGH 1977/11/9 8Ob128/77 (8Ob129/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

KFG 1967 §63
ZPO §226 IIIA
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Trägt der Geschädigte der außer Streit gestellten Deckungssumme des Versicherers dadurch Rechnung, daß er bei Aufrechterhaltung seiner Ansprüche gegen die ersatzpflichtigen Versicherten sein Leistungsbegehren gegenüber dem Versicherer auf die Deckungssumme einschränkt, dann bringt er damit unzweifelhaft zum Ausdruck, daß er gemäß § 63 KFG die Solidarhaftung der ersatzpflichtigen Versicherten und des Versicherers für seinen Schadenersatzanspruch in Anspruch nimmt, hinsichtlich des Versicherers allerdings mit der betraglichen Beschränkung auf die Versicherungssumme.Trägt der Geschädigte der außer Streit gestellten Deckungssumme des Versicherers dadurch Rechnung, daß er bei Aufrechterhaltung seiner Ansprüche gegen die ersatzpflichtigen Versicherten sein Leistungsbegehren gegenüber dem Versicherer auf die Deckungssumme einschränkt, dann bringt er damit unzweifelhaft zum Ausdruck, daß er gemäß Paragraph 63, KFG die Solidarhaftung der ersatzpflichtigen Versicherten und des Versicherers für seinen Schadenersatzanspruch in Anspruch nimmt, hinsichtlich des Versicherers allerdings mit der betraglichen Beschränkung auf die Versicherungssumme.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 128/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037647

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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