Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur unter den im § 7 Z 3 WaffGG 1969 genannten engeren Voraussetzungen zulässig (mit Ausführungen über die Zulässigkeit des Waffengebrauches eines Gendarmen).Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur unter den im Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG 1969 genannten engeren Voraussetzungen zulässig (mit Ausführungen über die Zulässigkeit des Waffengebrauches eines Gendarmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049973Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00022_7700000_001