RS OGH 1977/11/10 6Ob701/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1977
beobachten
merken

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Enthält das Vereinsstatut eine Unterwerfung der Mitglieder unter die Vereinsschiedsgerichtsbarkeit auch in privatrechtlichen Streitigkeiten, ist dies gemäß § 577 ZPO nur dann verbindlich, wenn das einzelne Mitglied diese Schiedsklausel in den Statuten ausdrücklich unterschrieben hat.Enthält das Vereinsstatut eine Unterwerfung der Mitglieder unter die Vereinsschiedsgerichtsbarkeit auch in privatrechtlichen Streitigkeiten, ist dies gemäß Paragraph 577, ZPO nur dann verbindlich, wenn das einzelne Mitglied diese Schiedsklausel in den Statuten ausdrücklich unterschrieben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045139

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0060OB00701_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten