RS OGH 2025/12/16 7Ob671/77 (7Ob672/77); 2Ob624/84; 1Ob57/02t; 6Ob227/05h; 6Ob79/08y; 6Ob26/23a; 2Ob

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Veröffentlicht am 10.11.1977
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Norm

ABGB §1320 B1
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist es Zweck eines gemeinsamen Spazierganges auf einem einsamen Waldweg, dem mitgeführten Hunden einen Auslauf zu gewähren, dann besteht keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung der nicht bösartigen und folgsamen Hunde zu sorgen (hier: unvorhersehbares Niederstoßen einer Teilnehmerin durch die herumtollenden, einander jagenden Hunde).

Entscheidungstexte

  • RS0030287">7 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 671/77
  • RS0030287">2 Ob 624/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 624/84
    Veröff: RZ 1985/28 S 89
  • RS0030287">1 Ob 57/02t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 57/02t
    Ähnlich; Beisatz: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt. (T1)
  • RS0030287">6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)
  • RS0030287">6 Ob 79/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
  • RS0030287">6 Ob 26/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 26/23a
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hat der beklagte Halter seinen Hund zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Blickfeld, kann dies den Verlust der Aufsicht und der Möglichkeit, durch Zurückrufen des Tieres eine Gefahrensituation zu vermeiden, indizieren. (T4)
    Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T5)
  • RS0030287">2 Ob 119/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 119/24z
    vgl; Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T6)
  • RS0030287">4 Ob 163/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 163/25m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030287

Im RIS seit

10.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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