Norm
ABGB §161Rechtssatz
Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht.Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048178Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00694_7700000_002