RS OGH 1977/11/10 7Ob694/77, 7Ob759/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1977
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Norm

ABGB §142 Ca
ABGB §176 B
ABGB §177 B
ABGB §178 C

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen der §§ 176 - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. Ein Fall nach diesen Bestimmungen liegt auch vor, wenn der geforderte Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltsortes schwere seelische Erschütterungen beim Kind hervorrufen würde und dessen seelische Entwicklung durch diesen Wechsel gestört oder gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 694/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 694/77
  • 7 Ob 759/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 759/81
    nur: Unter den Voraussetzungen der §§ 176 - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047923

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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