RS OGH 1977/11/11 13Os150/77

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Veröffentlicht am 11.11.1977
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Norm

StGB §9

Rechtssatz

Das Unrecht, das darin liegt, daß jemand einer Prostituierten nach Erbringung ihrer Gegenleistung die vorher vereinbarungsgemäß erbrachte Geldleistung wieder wegnimmt, ist auch dann für jedermann leicht erkennbar, wenn die Kontaktaufnahme mit der Prostituierten in der Verbotszone erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 150/77
    Entscheidungstext OGH 11.11.1977 13 Os 150/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089554

Dokumentnummer

JJR_19771111_OGH0002_0130OS00150_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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