Norm
StGB §109Rechtssatz
Deliktsvollendung nach Abs 1, sobald der Täter (ein Mittäter) sich mit dem ganzen Körper in der Wohnstätte des anderen befindet; nach Abs 2 bereits, wenn der Täter mit einem Körperteil (zB Arm) in den fremden Raum gelangt.Deliktsvollendung nach Absatz eins,, sobald der Täter (ein Mittäter) sich mit dem ganzen Körper in der Wohnstätte des anderen befindet; nach Absatz 2, bereits, wenn der Täter mit einem Körperteil (zB Arm) in den fremden Raum gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093021Dokumentnummer
JJR_19771114_OGH0002_0100OS00157_7700000_002