Norm
StGB §23 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Begriff "Hangtäter" ist weiter als der (frühere) "Gewohnheitstäter", weil der Hang nicht auf die Gewohnheit beruhen muß. Beruht der Hang aber auf Gewöhnung, sind deren Kriterien heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090320Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0090OS00165_7700000_001