Norm
EO §378 ARechtssatz
Auf den Vollzug der gemäß § 458 ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden.Auf den Vollzug der gemäß Paragraph 458, ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005053Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0030OB00106_7700000_002