Norm
ABGB §1346 DRechtssatz
Das Eingehen einer Wechselverbindlichkeit als Akzeptant, um für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, ist weder als Bürgschaft noch als Schuldbeitritt zu beurteilen; der Akzeptant haftet in diesem Fall nach den wechselrechtlichen Vorschriften unabhängig von dem, für dessen Schuld er einsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032141Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00556_7700000_001