Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, kann ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG nicht auf diesen Erwerb stützen, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient.Derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, kann ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG nicht auf diesen Erwerb stützen, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078008Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00398_7700000_001