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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §35 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0189Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerden des D und des J, beide in Hürm, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 21. September 2000, Zl. Fr 2078/00 (Erstbeschwerdeführer;
hg. Zl. 2000/21/0188) und Zl. Fr 2187/00 (Zweitbeschwerdeführer;
hg. Zl. 2000/21/0189), jeweils betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer, Brüder und bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, jeweils ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie in den angefochtenen Bescheiden nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf die rechtskräftigen Verurteilungen jeweils vom 23. März 2000 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon zwölf Monate bedingt nachgesehen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei darüber hinaus wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 Waffengesetz schuldig gesprochen worden. Zu den teils versuchten gewerbsmäßig ausgeübten Diebstählen teilweise durch Einbruch listete die belangte Behörde insgesamt 19 Tathandlungen auf, die im Zeitraum August 1998 bis Oktober 1999 verübt worden seien.
Durch die mehrmaligen Angriffe - so die belangte Behörde weiter - gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen hätten die Beschwerdeführer gezeigt, keinerlei Hemmschwelle zu haben, Straftaten gegen das Eigentum anderer Personen zu begehen. "An eine Erwerbstätigkeit zur Erlangung der Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes haben Sie bisher offensichtlich nicht gedacht. Für Sie war es völlige Normalität, anderen Personen durch Diebstahl Vermögenswerte zu entziehen." Das Verhalten der Beschwerdeführer lasse eindeutig den Schluss auf eine äußerst sozial-schädliche Neigung zu. Die Beschwerdeführer hätten eine im höchsten Maß verwerfliche kriminelle Energie gezeigt und müssten als Wiederholungstäter gelten. Auf Grund der mehrmaligen Angriffe gegen vom österreichischen Strafgesetzbuch geschützte Güter sei eindeutig Wiederholungsgefahr gegeben. Da die Beschwerdeführer ungeachtet des Aufenthalts ihrer Eltern in Österreich "in keinster Weise" als integrierte Personen qualifiziert werden könnten, sei eine für die Beschwerdeführer günstige Anwendung der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG nicht gerechtfertigt und es sei die von den Beschwerdeführern ausgehende Gefahr für das Eigentum anderer Personen auf jeden Fall schwer zu gewichten als ihr privates Interesse an einem Verbleib in Österreich. Zudem seien die Beschwerdeführer bereits volljährig und hätten ein Alter erreicht, in dem einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung der Mittel zum Lebensunterhalt nachgegangen werden sollte. Die Beschwerdeführer seien seit 11. August 1992 in Österreich aufhältig und verfügten über Aufenthaltsberechtigungen. Da sie bereits nach knapp sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet straffällig geworden seien, stehe § 35 FrG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und bekämpfen auch nicht deren zutreffende Ansicht, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG erfüllt sei.
An sich richtig zeigen die Beschwerden auf, dass es sich bei den behördlichen Ausführungen über (nicht vorhandene) "Hemmschwellen" und über das "Nichtdenken" an eine Erwerbstätigkeit nicht um durch den Akteninhalt gedeckte Feststellungen handelt. Es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführer nicht als "Wiederholungstäter" im Sinn von mehrmals Verurteilten angesehen werden können. Durch diese Ausführungen wurden die Beschwerdeführer jedoch nicht in subjektiven Rechten verletzt und es vermögen die Beschwerden auch kein unrichtiges Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 FrG vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde wertete zu Gunsten der Beschwerdeführer deren inländischen Aufenthalt seit dem Jahr 1992 und ihr jugendliches Alter bei Verübung der Straftaten. Zutreffend verwies sie aber auch auf die kriminelle Energie, die den zahlreichen gewerbsmäßig ausgeführten Diebstählen zu entnehmen ist und ebenso zutreffend zog sie den Umstand in ihre Wertung ein, dass die Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Erwerbsfähigkeit im Inland in keiner Weise beruflich integriert sind. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass wegen der zahlreichen über einen längeren Zeitraum verübten Diebstähle aus dem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Gefährdung fremden Vermögens geschlossen werden muss, weshalb zum einen die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt ist und zum anderen dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Aufenthaltsverbote ein sehr großes Gewicht zukommt. Da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Verbrechensserie bereits ein Alter von 18 bzw. 17 Jahren erreicht haben und es sich - wie ausgeführt - nicht um ein vereinzelt gebliebenes Fehlverhalten handelte, kann entgegen der Beschwerdemeinung auf einen bevorstehenden "Reifungsprozess" nicht geschlossen werden. Zu Recht durfte die belangte Behörde wegen der unbestrittenen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer von einem geringeren Gewicht der Bindungen an ihre Eltern ausgehen. Bei Beurteilung ihrer Integration im Inland ist weiters zu berücksichtigen, dass sie doch einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Schulzeit noch im Heimatland verbracht haben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar der lange Aufenthalt der Beschwerdeführer im Inland ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich begründet, dieses Interesse wegen der vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit und des Fehlens einer beruflichen Integration aber nicht schwerer gewichtet werden kann als das aus der Vielzahl strafbarer Handlungen abzuleitende sehr große öffentliche Interesse an der Unterbindung weiterer Straftaten durch die Beschwerdeführer. Aus diesem Grund kann die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden; soweit die Beschwerden meinen, die belangte Behörde habe die öffentlichen Interessen "auf jeden Fall" schwerer gewichtet als die privaten Interessen der Beschwerdeführer und somit in Wahrheit eine Interessenabwägung nicht vorgenommen, ist die Annahme einer Unterlassung dieser Abwägung durch die Bescheidbegründung in keiner Weise gedeckt und es sollte die beanstandete Formulierung erkennbar wohl das Ergebnis der Interessenabwägung zum Ausdruck bringen.
Dieses Ergebnis steht auch mit den aus § 35 FrG abzuleitenden Intentionen des Gesetzgebers im Einklang. § 35 Abs. 2 FrG steht nämlich (iVm § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG) selbst dann einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, wenn der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war, sofern er - wie hier - von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführer waren zu Beginn ihrer Verbrechensserie erst ca. sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung erweist sich somit trotz des längeren inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers keineswegs als rechtswidrig.
Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210188.X00Im RIS seit
05.05.2003