Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Im Falle der Verbindung der Miteigentumsanteile mit Wohnungseigentum an bestimmten Teilen der Liegenschaft kann sich die Benützungsregelung nur auf die gemeinschaftlichen Liegenschaftsteile beziehen, die nicht von diesem Sondereigentum umfaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013620Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00674_7700000_001