RS OGH 2025/1/14 5Ob655/77; 7Ob131/99m; 2Ob45/10x; 3Ob202/13x; 10Ob66/24i

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Veröffentlicht am 22.11.1977
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Rechtssatz

Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß § 1298 ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß Paragraph 1298, ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • RS0022023">5 Ob 655/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
  • RS0022023">7 Ob 131/99m
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 131/99m
    Vgl auch
  • RS0022023">2 Ob 45/10x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 45/10x
    Auch; Beisatz: Hier: Verschulden des Reiseveranstalters. (T1)
  • RS0022023">3 Ob 202/13x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 202/13x
  • RS0022023">10 Ob 66/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 Ob 66/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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