RS OGH 1977/11/23 8Ob169/77, 8Ob138/78, 2Ob138/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1977
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Norm

StVO §19 Abs6 AIIa
StVO §19 Abs6 BVIc
StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 169/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 169/77
  • 8 Ob 138/78
    Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 138/78
    Veröff: ZVR 1979/277 S 334
  • 2 Ob 138/09x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 138/09x
    Vgl; Bem: Hier als generelle Aussage zur Frage des Vorliegens eines Vorrangfalls. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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