RS OGH 1988/10/25 7Ob64/77, 7Ob47/78, 1Ob34/78, 8Ob201/81, 8Ob179/81, 2Ob62/84, 2Ob118/88

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Veröffentlicht am 24.11.1977
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Rechtssatz

Treffen die verschiedenen die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf die gleiche Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058148

Dokumentnummer

JJR_19771124_OGH0002_0070OB00064_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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