RS OGH 1977/11/25 2Ob220/77, 2Ob243/13v

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Veröffentlicht am 25.11.1977
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Norm

StVO §76a Abs1

Rechtssatz

Die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, daß dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 220/77
    Entscheidungstext OGH 25.11.1977 2 Ob 220/77
    Veröff: ZVR 1978/284 S 343
  • 2 Ob 243/13v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
    Beisatz: Angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen gleichen Widmung von Gehsteig und Fußgängerzone liegt es nahe, hinsichtlich der Benützungsberechtigung Gehsteige und Fußgängerzonen grundsätzlich gleich zu behandeln. Hier: Befahren mit Laufrad durch Kleinkind. (T1)
    Beisatz: Selbst dann, wenn eine Fußgängerzone über eine „Fahrbahn“ und einen davon durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügt, entspricht diese „Fahrbahn“ nicht der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO, weil sie eben als Teil der Fußgängerzone dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten und somit gar nicht oder nur zeitweilig dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. (T2); Veröff: SZ 2014/3

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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