Norm
EheG §54Rechtssatz
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 54 EheG kommt es - ebenso wie im Fall des § 49 Abs 2 EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 54, EheG kommt es - ebenso wie im Fall des Paragraph 49, Absatz 2, EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056841Dokumentnummer
JJR_19771129_OGH0002_0030OB00585_7700000_002