Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Die Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu. Es hat jeder für sich seinen Anteil am Entgang geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031460Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0080OB00175_7700000_002